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Ventilatorgebläse, Radialgebläse, 230 VAC / ebm-pabst / G2S085-AA03-01
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eBay-Artikelnr.:396064132340
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- Herstellernummer
- G2S085-AA03-01
- Marke
- ebm-papst
- Herstellungsland und -region
- Deutschland
Artikelbeschreibung des Verkäufers
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 260746709
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB)
HyCorCon Engineering
1. Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen, sonstigen Leistungen und Angebote der HyCorCon Engineering, Robert-Bosch-Straße 7, 64293 Darmstadt erfolgen ausschließlich aufgrund dieser All-gemeinen Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („ALZB“). Diese ALZB gelten für alle Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern („Besteller“) über die von uns angebotenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen schließen.
1.2. Die ALZB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten diese ALZB auch für unsere zukünftigen Angebote bzw. Verträge mit dem Besteller über unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4. Weisen wir in unserem Angebot auf die Geltung unserer ALZB hin, gelten die ALZB in der zum Zeitpunkt des entsprechenden Angebots gültigen Fassung.
1.5. Diese ALZB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Ver-tragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung werden abweichende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Bestellers auch durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt und gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALZB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schrift-licher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeu-tung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALZB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausge-schlossen werden.
1.8. Etwaige Übersetzungen dieser ALZB in andere Sprachen dienen lediglich zu Ihrer In-formation. Wird Ihnen neben der deutschen Sprachfassung eine Übersetzung zur Ver-fügung gestellt, hat bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen der deutsche Text Vorrang.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträ-ge durch den Besteller gelten für diesen als unwiderruflich abgegeben. Soweit unsere Angebote freibleibend und unverbindlich sind oder ein verbindliches Angebot vom Be-steller nur mit Änderungen angenommen worden ist, kommt ein Vertrag erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller zustande.
2.2. Allein maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der Lieferung oder sonstigen Leis-tung sind unser schriftliches Angebot einschließlich dieser ALZB sowie eventuell ab-weichende Regelungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Zusagen vor Abschluss des jeweiligen Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Ab-reden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus den münd-lichen Abreden ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3. Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich die-ser ALZB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder per Fax. Die Verwendung des Begriffs „schriftlich“ in diesen ALZB bezieht sich auf die Text-form.
2.4. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen ein-schließlich dieser ALZB zu treffen. Solche abweichenden Vereinbarungen oder münd-liche Erklärungen unserer Mitarbeiter sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt oder in einem Verhandlungsprotokoll niedergelegt worden sind.
2.5. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung (z.B. Ge-wichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) so-wie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur an-nähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Be-schaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Liefe-rung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, den Lie-fergegenstand nicht erheblich ändern und die Änderungen für den Besteller nicht un-zumutbar sind.
2.6. Nimmt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag Abstand, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu ma-chen, mindestens die je nach Fertigungsstand durch Bearbeitung des Auftrages ent-standenen Kosten und zuzüglich 5% des Preises für entgangenen Gewinn verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Gleiches gilt für die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages, sofern nichts anderes verein-bart ist.
3. Lieferung und Lieferzeit
3.1. Lieferungen erfolgen ab unserem Werk.
3.2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. In allen übrigen Fällen sind Lieferfristen, auch wenn sie von uns genannt sind, stets freibleibend und unverbindlich.
3.3. Der Lauf von Liefer- und Leistungsfristen, die nach Tagen, Wochen oder Monaten u.ä. bemessen sind (also ohne bestimmte Datumsangabe), beginnt soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Vertragsschluss. Wir können in jedem Fall – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbe-sondere einer Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen bzw. Beistellungen, ei-ner Beibringung erforderlicher Genehmigungen bzw. Freigaben oder der Leistung ver-einbarter Anzahlungen, uns gegenüber nicht nachkommt.
3.4. Wir haften nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu ver-treten haben, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Pandemielagen, Schwierigkei-ten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leis-tung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vor¬übergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behin-derung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Ereignisse unverzüglich mittei-len.
3.5. Soweit wir eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist aus von uns zu vertretenden Gründen (schuldhaft) nicht eingehalten haben, steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens nach Maßgabe von Ziffer 3.6 dieser ALZB zu. Dieser Verzugsschadensersatzanspruch beschränkt sich jedoch bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten Preises des verspäteten Liefergegen-standes.
3.6. Soweit wir eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist aus von uns zu vertretenden Gründen (schuldhaft) nicht eingehalten haben, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag über die verspätete Lieferung zurücktreten. Einer Nachfristsetzung be-darf es nicht, wenn der betreffende Liefer- oder Leistungstermin zwischen den Partei-en als absoluter Fixtermin vereinbart worden ist.
3.7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-zwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklärten uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4. Preise
4.1. Die Preise gelten für den in unseren Angeboten bzw. ggf. davon abweichend in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
4.2. Die Preise verstehen sich in EURO netto ab unserem Werk ausschließlich Verpa-ckung. Die Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Kosten der Ver-sendung und Verpackung sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öf-fentliche Abgaben trägt der Besteller.
4.3. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, die zum Transport ver-wendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller auch die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Ver-wertung oder - soweit dies möglich und von uns als zweckmäßig erachtet wird - die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen.
4.4. Soweit den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung aufgeführten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Ver-tragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Liegen keine Listen-preise zugrunde, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen entspre-chend den bis zum Zeitpunkt der Lieferung eintretenden Kostensteigerungen bezogen auf das jeweilige Produkt zu erhöhen, die aus einer zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses nicht bekannten erheblichen (mehr als 10%igen) Erhöhung der Löhne, der Materialkosten oder der marktmäßigen Einstandspreise resultieren. Der Besteller ist im Falle einer nach Satz 1 oder 2 erfolgten Erhöhung der vereinbarten Preise zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Le-benshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung übersteigt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Bankkonto. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu ver-zinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Zah-lungsverzugs, insbesondere gem. § 288 BGB, bleibt unberührt.
5.2. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Schecks und/oder Wechsel werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Eingang des Gegenwerts als Zahlung. Diskont- und sonstige Wechselspesen sowie Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Be-stellers.
5.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferun-gen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Gleiches gilt, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Ein-zelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
5.5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir weiterhin berechtigt, alle zum Zeitpunkt des Verzugseintritts bestehenden Stundungsvereinbarungen mit dem Besteller außer-ordentlich fristlos zu kündigen bzw. gestundete Beträge sofort fällig zu stellen sowie auch die Annahme von Schecks zu verweigern.
5.6. Liegt dem Auftrag eine Lieferung oder Leistung zugrunde, die einen mechanischen Aufbau durch uns beinhaltet und eine Endabnahme durch den Besteller vorsieht, gel-ten folgende Zahlungsbedingungen:
• 30% Anzahlung bei Auftragseingang,
• 30% Zahlung nach mechanischem Aufbau,
• 30% Zahlung nach Lieferung und
• 10% Zahlung nach Endabnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Lieferung.
Abweichende Zahlungsbedingungen können im Vertrag festgelegt werden
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Lieferbeziehung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und ggf. Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfol-genden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Wa-re wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
6.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne uns zustehende Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
6.3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
6.4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.10.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräu-ßern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verar-beitung in unserem Namen und Rechnung für uns als Hersteller erfolgt und wir unmit-telbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltswa-re – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Ver-hältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwer-ben. Für den Fall, dass kein solcher (unmittelbarer) Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – Miteigentum an der neu geschaf-fenen Sache zur Sicherheit an uns.
6.6. Aus dem Erwerb des Eigentums oder Miteigentums nach Ziffer 6.5. werden wir in Bezug auf die neue Ware nicht verpflichtet.
6.7. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt siche-rungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungs-ansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eige-nen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungs-fall widerrufen.
6.8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Be-steller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Besteller.
6.9. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forde-rungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände erfolgt durch uns.
6.10. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsver-zug oder aus wichtigem Grund wegen einer nachhaltigen Verschlechterung der Ver-mögenslage des Bestellers – insbesondere bei Beantragung bzw. Eröffnung eines In-solvenzverfahrens über sein Vermögen – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
6.11. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns auf-grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehenden Forderungen gegen Dritte mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rech-nungsdatum usw. auszuhändigen, uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünf-te zu gestatten sowie auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtre-tung der Forderung auszustellen.
7. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
7.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist DE-64367 Mühl-tal, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfül-lungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
7.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
7.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Be-ginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Ver-sand oder Installation bzw. Aufstellung oder Inbetriebsetzung) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ur-sache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Bestelller angezeigt ha-ben.
7.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betra-gen die Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegen-stände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer La-gerkosten bleiben uns vorbehalten, der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Besteller vorbehalten.
7.5. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.6. Von uns zur Verfügung gestellte Kisten, Verladeschlitten und dergleichen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
7.7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abge-schlossen ist,
• wir dies dem Bestellter unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 7.7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
• seit der Lieferung oder Installation 14 Tage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der gelieferten Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Be-trieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 7 Tage vergangen sind und
• der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
8. Probematerial
8.1. Jede von uns zu liefernde Anlage wird vor dem Versand geprüft. Zu diesem Zweck muss der Besteller uns das benötigte einzusetzende Originalmaterial auf unsere An-forderung unentgeltlich und kostenfrei zusenden. Das Originalmaterial muss zeich-nungsgerecht sein.
8.2. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gesamte Menge des Originalmaterials an den Besteller zurückgelangt, dass das Originalmaterial unbeschädigt bleibt oder ih-ren Wert behält.
8.3. Im Probebetrieb hergestellte Gegenstände oder sonstige Ergebnisse dürfen durch den Besteller nicht in Umlauf gebracht werden.
9. Gewährleistung für Mängel
9.1. Die Gewährleistungsfrist für Mängel des gelieferten Gegenstands beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die dem Anwendungsbereich der Ziffer 10.2. dieser ALZB unterliegen, solche Ansprüche verjähren jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Frist gemäß Satz 1 gilt ebenso nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
9.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfälti-gen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller geneh-migt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
9.3. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück-zusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des angemessenen Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegen-stand sich an einem anderen Ort als dem im Vertrag vorgesehenen Ort des bestim-mungsgemäßen Gebrauchs befindet.
9.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb ange-messener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Un-zumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
9.5. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziffer 10 dieser ALZB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
9.6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tat-sächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser ALZB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bei-spielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Be-stellers gegen uns gehemmt.
9.7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller unsachgemäß oder ohne unsere Zu-stimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Män-gelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.8. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
9.9. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, trägt der Besteller.
9.10. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheber-recht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeit-raums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers bestimmen sich nach Ziffer 10 dieser ALZB.
9.11. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser ALZB nur, wenn die ge-richtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aus-sichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.
9.12. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich be-nachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrech-ten geltend gemacht werden.
10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
10.1. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetz-lichen Vorschriften.
10.2. Wir haften unbeschränkt
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
d) im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.
Wir haften in den vorstehend zu lit. b) bis d) genannten Fällen ausdrücklich auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen ge-mäß Ziffern 10.3. bis 10.5. gelten für diese Fälle nicht.
10.3. Wir haften – außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffer 10.2. dieser ALZB – im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Einhaltung wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist und auf deren Einhal-tung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich be-einträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
10.4. Soweit wir gemäß Ziffer 10.3. bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Ersatzpflicht beschränkt:
a) auf Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverlet-zung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen; mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind;
b) der Höhe nach auf einen Betrag von EUR 100.000,00 je Schadensfall (entspre-chend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung).
10.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffern 10.3. und 10.4. gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertre-ter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen in dieser Ziffer 10 ausdrücklich nicht verbunden.
11. Besondere Bestimmungen für Sonderanfertigungen
11.1. Handelt es sich um einen auf die besonderen Belange des Bestellers zugeschnittenen Liefergegenstand („Sonderanfertigung“), den wir in dieser Form für die vom Besteller vorgegebene Zweckbestimmung noch nicht hergestellt haben und ist dies dem Bestel-ler bekannt, gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
11.2. Im Falle unvorhergesehener Schwierigkeiten konstruktiver oder sonstiger technischer Art, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine für Sonderanfertigungen um den Zeitraum, der zur Lösung sol-cher Schwierigkeiten nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles objektiv ange-messen ist.
11.3. Wir sind berechtigt, nach Fertigstellung der Sonderanfertigung eine Abnahme dieser durch den Besteller in unserem Werk zu verlangen (Vorabnahme). Hierzu haben wir dem Besteller die Fertigstellung anzuzeigen und ihm in Textform eine angemessene Frist zur Vorabnahme unter Hinweis auf diese Ziffer 11.3. einzuräumen. Kommt der Besteller mit einer (Vor-)Abnahmehandlung in Verzug oder verweigert er die Vorab-nahme, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem er in Verzug gerät oder die Erklärung der Verweigerung bei uns eingeht. Nach erfolgter Vorabnah-me können wir – so weit nichts anderes vereinbart ist – Zahlung von bis zu 50 % des vereinbarten Preises verlangen, bevor wir der Verpflichtung zur Versendung, Montage und Inbetriebsetzung nachzukommen haben.
11.4. Die Sonderanfertigung ist unabhängig von den vereinbarten Leistungsdaten abnahme-fähig, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Schwierigkeiten des zu verarbeitenden Materials und des wirtschaftlichen Nutzeffektes für den Bestel-ler eine angemessene Leistung erbringen kann.
11.5. Haben sich bei Vertragsschluss gegebene oder von uns ohne grobe Fahrlässigkeit als gegeben angenommene Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages, insbeson-dere aufgrund neuer technischer Erkenntnisse oder Erfahrungen unsererseits, so we-sentlich geändert, dass dies wirtschaftlich einer Unmöglichkeit unserer Leistung nahe-kommt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.
12. Montage-, Installations- und/oder Reparaturleistungen
12.1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass Montage- und/oder Installationsleistun-gen sowie Leistungen zur Aufstellung und Inbetriebnahme und zum Anlernen des Per-sonals im Preis der Lieferung umfasst sind, werden sie nach Zeitaufwand gemäß un-serer zum Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Leistungen gültigen Preisliste für Montage- und Reparaturleistungen vergütet. Dies gilt auch für Reparaturleistungen, die der Kunde nicht aufgrund eines Gewährleistungsrechts beanspruchen kann. Die Preisliste übermitteln wir dem Besteller auf dessen Anforderung hin in Textform.
12.2. Zusätzlich zu der Vergütung der Arbeitsleistung sind die von uns im Einzelfall nachge-wiesenen notwendigen Reisekosten und Kosten der Unterbringung des von uns für die Leistungserbringung eingesetzten Personals vom Besteller zu erstatten. Bei Flugreisen werden Kosten für Reisen in der Premium-Economy-Class (oder vergleichbarer Klas-sen), für Bahnreisen der 1. Klasse und für Reisen mit dem Pkw die nach den gültigen Einkommensteuerrichtlinien geltenden Vergütungssätze erstattet.
12.3. Bei Leistungen gemäß Ziffer 12.1. im Ausland hat der Besteller auf seine Kosten
• für angemessene Unterkunft des von uns entsandten Personals,
• für die Gestellung eines zur Übersetzung geeigneten Übersetzers im erforderli-chen Umfang sowie
• rechtzeitig vor Antritt der Reise für die Einholung zur Ein-und Ausreise sowie zum Aufenthalt erforderlicher Genehmigungen, Visa u.ä.
zu sorgen. Der Besteller hat ferner etwaige, aufgrund der Erbringung solcher Leistun-gen im Ausland gesondert anfallende Steuern oder sonstige Soziallasten zu tragen.
12.4. Werden die Leistungen gemäß Ziffer 12.1. aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, für einen längeren Zeitraum als zwei Tage unterbrochen, sind wir berechtigt, das von uns zur Durchführung der Arbeiten entsandte Personal zurückzurufen und die Arbeiten erst dann wieder aufzunehmen, wenn das Hindernis beseitigt worden ist. Die durch den Rückruf entstehenden Mehrkosten trägt in einem solchen Fall der Besteller. Übersteigt die Dauer der Unterbrechung einen Zeitraum von mehr als einem Monat, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den erteilten Auftrag für die Montage-, In-stallation- und/oder Reparaturleistungen zu kündigen; es sei denn, dass diese Leistun-gen zur Erfüllung der von uns übernommenen Lieferpflichten erforderlich sind.
12.5. Der Besteller ist – soweit ihm zumutbar – verpflichtet, uns nach besten Kräften bei der Erbringung der Leistungen zu unterstützen, insbesondere obliegen dem Besteller fol-gende Mitwirkungspflichten:
• Bereitstellung ausreichend qualifizierter Mitarbeiter im angemessenen Umfang zur Erfüllung erforderlicher Mitwirkungshandlungen;
• Zurverfügungstellung bzw. soweit notwendig Beschaffung sämtlicher benötigter Unterlagen und Informationen;
• Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Aufenthaltsräume für das von uns einge-setzte Personal;
• Zurverfügungstellung bzw. soweit notwendig Beschaffung der zur Erbringung der Leistungen erforderlichen technischen Hilfsmittel (z.B. Werkzeuge, Mess und Zeichengeräte, Elektrizität, Wasser, Schmierstoffe, Probiermaterial u.ä.);
• Beseitigung von im Einflussbereich des Bestellers liegender Hindernisse, die die Ausführung der Montage- oder Reparaturarbeiten erschweren, insbesondere äu-ßerer Einflüsse oder Rechte Dritter (z.B. fremder Schutzrechte).
12.6. Voraussetzung für die Entsendung unserer Mitarbeiter oder Beauftragten zur Durch-führung der Leistungen gemäß Ziffer 12.1. ist die schriftliche Bestätigung des Bestel-lers, dass seinerseits alle notwendigen Vorbereitungen zur Auführung der Arbeiten ge-troffen sind.
12.7. Werden die vom Besteller geschuldeten Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, sind wir für den Zeitraum, in dem die jeweilige Handlung aussteht, unsererseits von der Erbringung von Leistungspflichten freigestellt. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Besteller zur Erbringung der geschuldeten Mitwirkungsleistung schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist sind wir berechtigt, den uns erteilten Montage- oder Reparaturauftrag zu kündigen und Erstattung unserer bis dahin angefallener Aufwendungen und Einsatz-zeiten zu verlangen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
13. Nutzungsrechte, Lizenzen
13.1. Wir behalten uns das Eigentum und/oder – soweit der Inhalt Gegenstand des Urheber-rechtsschutzes sein kann – das Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angebo-ten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeich-nungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zu-gänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfälti-gen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, soweit sie von ihm im ordnungsgemä-ßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elekt-ronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
13.2. Soweit Software Bestandteil unserer Lieferungen und Leistungen ist, beschränken sich die dem Besteller hieran eingeräumten Rechte auf die Nutzung der Programme in Verbindung mit der Ware ausschließlich innerhalb des Geschäftsbetriebs des Be-stellers.
13.3. Für Software oder andere Programme, die wir von Dritten bezogen haben, gelten er-gänzend die Beschränkungen der uns jeweils von diesen Dritten eingeräumten Lizenz, über die wir den Besteller informieren.
14. Geheimhaltung / Vertraulichkeit
14.1. Die gegenseitigen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen der Parteien richten sich primär nach der gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung, die wir re-gelmäßig mit unseren Vertragspartnern abschließen und die Geltungspriorität vor den Regelungen dieser ALZB hat. Für den Fall, dass eine gesonderte Geheimhaltungsver-einbarung zwischen und und dem Besteller nicht zustande kommen oder die nachge-nannten Regelungsgegenstände nicht erfassen sollte, gelten die folgenden Bestim-mungen der Ziffern 14.2. bis 14.5.
14.2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils ande-ren Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als ver-traulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Ge-schäftsbeziehungen und Know-how.
14.3. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
14.4. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt wa-ren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Ver-traulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich be-kannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung der Vertraulich-keitsvereinbarung beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unter-richten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
14.5. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen ge-währen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhal-tungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt wor-den sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertrauli-chen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags ken-nen müssen, und diese Mitarbeiter in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Ge-heimhaltung verpflichten.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-renkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbe-ziehung zwischen uns und dem Besteller ist DE-64293 Darmstadt. Zwingende gesetz-liche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
15.3. Soweit der Vertrag oder diese ALZB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALZB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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