Ausschluss der Haftung für Sachmängel
Ein vollständiger Ausschluss von jeglicher Haftung für Mängel ist unzulässig. Dies ist in Bezug auf Verträge, die mit einem Verbraucher geschlossen werden, in § 475 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
Verkürzung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers
Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 und der damit einhergehenden Reform des Kaufrechts gilt für jeden Verkäufer, unabhängig davon, ob er als Unternehmer oder Privater auftritt, grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistungsfrist für Neuware überhaupt nicht verkürzt werden. Bei Gebrauchtwaren darf die Gewährleistung auf höchstens ein Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Bitte beachten Sie bei der Verkürzung der Gewährleistung für gebrauchte Waren zusätzlich die Regelungen des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich die Verkürzung der Gewährleistung nicht auf Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden beziehen sowie auf Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, sofern dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Verlagerung des Versandrisikos auf den Verbraucher
Beim Verbrauchsgüterkauf (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) trägt nach § 474 Abs. 2 BGB immer der Verkäufer das Versandrisiko. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Sache auf dem Transportwege trägt also der Verkäufer. Eine abweichende Regelung in AGB ist gemäß § 475 BGB unwirksam.
Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts
Außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (§ 312g Abs. 2 BGB) ist der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages unzulässig.
Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht von der Rückgabe der Ware in der Originalverpackung abhängig gemacht wird (vgl. LG Coburg, Urt. v. 09.03.2006, Az.: 1HK 0 95/05).
Ungenaue Angabe von Lieferfristen
Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Klausel, durch die sich der Verkäufer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält, unwirksam. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ist daher die Formulierung „in der Regel“ im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig und wettbewerbsrechtlich abmahnfähig (Beschl. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07). Auch die Wendung "ca." sah das Gericht als problematisch an, ließ die Frage jedoch offen. Das OLG Bremen (Urt. v. 05.10.2012, 2 U 49/12) erachtete hingegen die Formulierung „voraussichtlich“ bei Angabe der Lieferzeit unzulässig; die Formulierung „ca.“ bezeichnete es hingegen als unproblematisch. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wie Sie Angaben zu Lieferfristen rechtssicher formulieren können.
Erfüllungsort- und Gerichtsstandsklauseln gegenüber Verbrauchern
Nach § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Erfüllungsort bzw. der Gerichtsstand lediglich unter Kaufleuten wirksam vereinbart werden. Achten Sie daher darauf, dass Sie eine entsprechende Klausel in Ihren AGB dahingehend einschränken. Eine uneingeschränkte Erfüllungsort- bzw. Gerichtsstandsklausel gegenüber einem Verbraucher ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam und kann von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden..
Untersuchungs- und Rügefrist gegenüber Verbrauchern
Eine Untersuchungs- und Rügepflicht obliegt lediglich Kaufleuten (§ 377 HGB). Eine Klausel, wonach die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängel der Ware davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Verkäufer anzeigt, ist unzulässig. Eine derartige Regelung verstößt gegen § 475 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam (OLG Hamm, Urt. v. 24.5.2012, Az.: I-4 U 48/12).
Uneingeschränkte Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln
Eine AGB-Klausel, welche ein uneingeschränktes Teillieferungs- oder Teilabrechnungsrecht des Verwenders vorsieht, ist unzulässig und stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2008 - Az.: 5 W 344/07; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2006 - Az.: 5 W 162/06). Eine solche Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und verstößt gegen das Verbot des § 309 Nr. 2a BGB. Um Abmahnungen zu vermeiden, raten wir dringend von der Verwendung von Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln ab.
Angebote freibleibend, Angebote unverbindlich
Nach den eBay-AGB (§ 6) gibt der Verkäufer mit dem Einstellen eines Artikels im Auktions- oder Sofort-Kaufen-Format ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Eine Klausel, wonach ein Angebot freibleibend oder unverbindlich ist (d.h. der Verkäufer sich die Annahme des Angebots vorbehalten kann), stellt daher einen Verstoß gegen die eBay-AGB dar und ist zudem als irreführende Klausel im Sinne des § 305c BGB anzusehen. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass Ihre AGB im Rahmen Ihrer Angebote auf dem eBay-Marktplatz keine derartigen Klauseln enthalten.
Bitte beachten Sie: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites verstoßen, sind unzulässig. Hierzu zählen insbesondere Klauseln, welche von dem in § 6 der eBay-AGB festgelegten Vertragsschlussmechanismus abweichen. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschl. v. 14.02.2007 – 5 W 15/07) ist eine Regelung eines gewerblichen Verkäufers bei eBay, die den Vertragsschluss von der Lieferung der Ware oder von einer Auftragsbestätigung des Verkäufers abhängig macht, unzulässig und kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden.
Ist eine Klausel unwirksam, so wird sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).