Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Teilen, Zubehör, Accessoires und sonstigen Produkten.
(Stand: 01/2025)
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt.
Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind in
Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der
Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen,
muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-
Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadensersatzansprüche bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits
mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer
3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse
dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen, sowie bei Verletzung
von Leben, Körper
oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in den Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen
entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen
des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung
der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können
allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige
abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden
ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang
mit dem Kauf stehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn
der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer
darüber
hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder
an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber
einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert
des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der
Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der
nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil Treuhand
GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis
5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer
nachweist, dass geringere oder überhaupt keine
Kosten
entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der
Käufer
über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und
Rechtsmängeln verjähren bei neuen Teilen in zwei
Jahren. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist und es sich beim Kaufgegenstand
um eine gebrauchte Sache handelt, kann eine
Verkürzung
der zweijährigen Verjährungsfrist für
Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger
als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes
an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn
der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von
der Verkürzung der Verjährungsfrist
eigens in Kenntnis
gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich
und gesondert vereinbart
wird. Soweit eine solche
ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung
getroffen wird, gilt diese nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung
von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen,
sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder
Gesundheit.
2. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln
bei neuen Kaufgegenständen in einem Jahr
ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes;
bei gebrauchten Kaufgegenständen ist die
Sachmängelhaftung und Rechtsmängelhaftung
ausgeschlossen. Die Verjährungsverkürzung und
der Ausschluss der Sachmängelhaftung und Rechtsmängelhaftung
gelten nicht für Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung
von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen,
sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag
dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck
gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von Ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung sowie der
vorgenannte Haftungsausschluss gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen, sowie bei Verletzung von
Leben,
Körper oder Gesundheit.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
5. Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln
bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden
auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder
dadurch entstanden ist, dass:
– der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach
Entdeckung
angezeigt hat oder
– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt
oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen
Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für
den Käufer erkennbar vom Hersteller für die
Betreuung
nicht anerkannt war, unsachgemäß
instand
gesetzt,
gewartet oder gepflegt worden ist
und der Käufer dies erkennen musste oder
– in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden
sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt
hat, oder der Kaufgegenstand oder Teile
davon (z. B. Software) in einer vom Hersteller nicht
genehmigten Weise verändert worden sind oder
– der Käufer die Vorschriften über die Behandlung,
Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B.
Betriebsanleitung)
nicht befolgt hat.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden,
gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen
Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an
Waren mit digitalen Elementen zusätzlich die auf
digitale
Elemente anwendbaren gesetzlichen
Regelungen.
VI. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in
Abschnitt
V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“
geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt II.
„Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt.
Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den
Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt V.
„Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer
3 und 4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von §
13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung
digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen
ist, wobei die Ware ihre Funktion auch ohne
diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese
digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Service Factory Best.-Nr.: 033314602