I. Angebot
Die zu den Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeich-nungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Ur-heberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lie-ferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bind-ung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auf-tragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schrift-lichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Ge-nehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen vor Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt un-vorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschul-dens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Aus-schluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in-folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt wer-den kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, be-ginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungs-betrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser-schäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu ver-treten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel auf-weisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzu-nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ein-gang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. "Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die dem Lieferer gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistun-gen) nachträglich anfallen. Ist der Besteller eine juristische Person des öffent-lichen rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervormögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die uns aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller zustehen, einschließlich der künftigen Forderungen.
Bei Erlöschen des Vorbehaltseigentums durch Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Kunden.Das Eigentumsrecht wird durch Verarbeitung und/oder Verbindung nicht aufge-hoben, sondern setzt sich an den durch Verarbeitung und/oder Verbindung ge-schaffenen Sachen fort. Die Lieferer erwirbt an diesen Sachen das Miteigentum zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Sache und des Wertes der durch die Verarbeitung und/oder Verbindung ge-schaffenen Sache ergibt. Der Besteller tritt insoweit hiermit eventuell ihm zu-stehende Rechte gegen Dritte aus §§ 946 bis 951 BGB an den Lieferer ab".
3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu ver-sichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich mit der Maßgabe abgeschlossen hat, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Lieferer zustehen.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereig-nung, Vermietung oder anderweilige den Sicherungszweck beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie dessen Veränderung zulässig.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Be-steller zur Herausgabe verpflichtet.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefer-gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicher-ten Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer An-sprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetrieb-nahme infolge eines von dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbeson-dere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Aus-führung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beein-trächtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unver-züglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Ver-schulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Ge- fahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferer auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremder-zeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Anspräche aus Mängeln geltend zu machen, ver-jährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbe-triebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignetnete Betriebsmittel, Austauschwerk-stoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erschei-nenden Ausbessserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Ver-ständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden un-mittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Ver-sandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursrünglichen Ge-währleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs-arbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind aus-geschlossen. Dieser Haftungsauschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haftet der Lieferer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenen Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lie-ferpreises und Schadenshöhe, begrenzt. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produk-tionshaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertrags-schluß liegender Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertragslichen Ne-benverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ab-schnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unver-mögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; dies nicht der Fall, so kann der Be-steller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemes-sene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschul-den des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm ange-messene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers be-steht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Er-satzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schä-den irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall, Produk-tionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grund-sätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenhöhe, begrenzt. Der Haftungs-ausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzen Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Ei-genschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezwekct hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die Haftung ist aber in jedem Fall ausgeschlossen, soweit es sich um vertrags-untypische oder daher nicht vorhersehbare Schäden handelt.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lie-ferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich ein-wirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts beste-hen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächtst mit dem Besteller eine Ver-längerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-restliches Sondervormögen ist, die Klage bei dem Gericht zu er-heben, das für den Hauptsitz zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Stand: Jan. 2010, Abwassertechnik-Glinde