Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hans Klormann GmbH, Daimlerstr. 4, 74909 Meckesheim
Geschäftsführer: Hans Klormann, Ralph Klormann
I. Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
II. Angebot und Annahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung, gleich ob in Form von normaler Post, Telefax oder E-Mail. Maßgebend für den Inhalt des Auftrages ist unsere Auftragsbestätigung.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
3. Werden uns unter Hinweis auf § 321 BGB Vermögensverschlechterungen des Kunden bekannt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
III. Preise
1. Unseren im Angebot genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Bei Änderung der Kosten für Personal, Material und sonstiger relevanter Rechengrößen bis zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Preise neu zu verhandeln. Unsere Preise sind Nettopreise in Euro (€) ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, wird das Bruttogewicht berechnet.
3. Entsorgungskosten sind in unseren Preisen nicht einkalkuliert. Sie bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
4. Bei einem schriftlichen Angebot aus unserem Haus sind wir 30 Tage daran gebunden. Maßgeblich ist das Datum des Angebotes.
IV. Lieferung
1. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2. Bei einem Netto-Warenwert unter € 150,00 wird grundsätzlich ab Werk geliefert.
3. Der Mindestauftragswert beträgt € 25,00 netto.
4. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei Behinderungen von mehr als drei Monaten ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen nicht fristgemäßer Lieferung ist ausgeschlossen.
6. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von 6 Monaten abgenommen werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommenen Mengen werden nach Ankündigung geliefert und berechnet.
7. Sofern keine fixen Liefertermine vereinbart sind, behalten wir uns Teillieferungen und Teilleistungen vor, es sei denn, diese sind für uns erkennbar für den Kunden ohne Interesse.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns entstehenden Schaden zu verlangen. Dazu gehören insbesondere Lagerkosten und nach dem Ablauf von 6 Monaten die Kosten der Entsorgung der Ware.
9. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
V. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen: Abweichungen des Flächengewichtes richten sich nach den Gewichten in den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien. a) für Papier +/- 5 % b) für Kunststoff +/- 15 %
2. Maßabweichungen: Folgende Maßabweichungen gelten als ordnungsgemäße Lieferung und können nicht beanstandet werden:
A) für Papier und Papierkombinationen:
a) Beutel: in der Länge +/- 4 mm, in der Breite +/- 3 %
b) Rollen: in der Breite +/- 5 mm
c) Formate: in der Länge +/- 5 mm, in der Breite +/- 5 mm
B) für Kunststoffe: +/- 5 %
3. Mengenabweichungen: Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
VI. Druck
1. Für Drucksachen werden handelsübliche Druckfarben verwendet. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z. B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit, usw. gestellt werden, muss der Kunde schriftlich bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Kleinere Abweichungen der Farben müssen wir uns vorbehalten. Sie berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Kunde verlangt oder wir es für notwendig halten. Ist der Probedruck "druckfrei" erklärt, haftet der Kunde für stehen gebliebene Satzfehler. Andrucke ab Maschine werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Die Kosten für Formen, Filme, Druckplatten, Klischees, Reinzeichnungen, Entwürfe, Daten und andere Zwischenerzeugnisse, werden bei der ersten Lieferung berechnet. Sie bleiben jedoch unser Eigentum. Gegenstand des Vertrages ist lediglich die Erstellung des Endproduktes, selbst wenn einzelne Leistungen separat ausgewiesen werden. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe der Zwischenerzeugnisse besteht nicht. Das Urheberrecht an den Entwürfen bzw. Zwischenerzeugnissen steht uns zu.
3. Vorlagen, Rohstoffe, Druckbogen, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Verwahrung kann auch im Außenlager, bei Unterlieferanten erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Sollen die in Verwahrung genommenen Sachen versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
5. Restbogen und Abfälle aller Art werden vom Auftragnehmer makuliert, sofern keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind.
6. Wir lagern Druckbogen, Halbfabrikate oder Fertigfabrikate für den Auftraggeber zu folgenden Bedingungen ein:
a) Druckbogen werden nach Anlieferung oder Auftragserteilung grundsätzlich 6 Monate kostenlos eingelagert. Bei Anlieferung ohne Bindeauftrag entfällt die kostenlose Einlagerung.
b) Nach Ablauf der Freimonate werden für Lagerung und Verwaltung des Lagers je Palettenstellplatz € 3,00 pro Monat netto (+ MwSt.) berechnet. Diese Lagerkosten gelten auch für Halbfabrikate, deren Fertigstellung unsere Schuld unterbleibt. Die Lagerkosten für das Fertiglager werden ab Folgemonat der Fertigstellung oder ab Fakturierung der Fertigungsquote berechnet.
c) Die Berechnung der Lagerkosten erfolgt im Regelfall monatlich im voraus, mindestens aber per Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr im 1. Quartal des Folgejahres.
d) Bei Abruf von gelagerten Produkten werden außerdem die für die Übernahme, Verpackung, Abholung oder Auslieferung entstehenden Selbstkosten berechnet. Auch hier haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
e) Während der Lagerung werden karteimäßige Bestandsmeldungen nur auf Wunsch und nur nach den Unterlagen des Auftragnehmers vorgenommen. Alle Meldungen erfolgen unter Vorbehalt des Irrtums.
f) Bei empfindlichen Materialien hat der Auftragnehmer wegen der besonderen Schadengefahr durch natürliche Einflüsse aller Art nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften.
g) Wertmindernde Veränderungen des Lagergutes werden dem Eigentümer sofort nach bekannt werden schriftlich angezeigt. Aus der Unterlassung der Meldung können jedoch Ansprüche auf Schadensersatz nicht hergeleitet werden, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unterbleiben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen unser Eigentum. Werden Rechnungen aus laufenden Lieferungen mit Wechsel reguliert oder mit Schecks bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur Einlösung der Papiere bei uns. Wir behalten uns gegebenenfalls Sicherungen vor, die dem Wert der zu sichernden Forderungen entsprechen. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, verpflichtet sich der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Kunden die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
VIII. Mängelansprüche
1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, zu erheben.
2. Bei anerkannten Mängeln wird die Ware, nur original verpackt, zurückgenommen und nach unserer Wahl entweder Ersatz geleistet oder der Gegenwert vergütet. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
3. Schadenersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln wegen Lieferverzuges oder aus sonstigen Rechtsgründen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
5. Werden unsere Produkthinweise nicht befolgt oder das Produkt zu anderen als dem mit uns abgesprochenen Verwendungszweck eingesetzt, entfällt jede Haftung. Die Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass das Produkt einen Mangel aufweist, sind wir berechtigt zu versuchen, den Mangel zu beheben. Transportkosten gehen zu unseren Lasten.
7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
8. Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig. Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Insoweit gilt die Vorschrift des § 367 BGB.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
4. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
5. Sollten uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere sein Scheck nicht eingelöst werden oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
X. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Wir sind berechtigt, geschäftsübliche Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mittels EDV zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.
2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
3. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt Heidelberg als vereinbart, falls der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnort zu verklagen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen eine solche Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
5. Für alle rechtlichen hier nicht berücksichtigten Bestimmungen gelten die Vorschriften des BGB bzw. des HGB.